Allgemeines

Wie oft zum Zahnarzt?

Für ein normales Gebiss gilt: mindestens zweimal im Jahr. Die Gesetzlichen Krankenkassen schreiben eine einmal jährliche Untersuchung vor, wenn ihre Mitglieder in den Genuss der Bonusregelung bei Zahnersatz kommen wollen; bezahlen aber nach einer komplizierten Fristenregelung auch zwei Untersuchungen pro Jahr.

Diese starre Regelung ist in vielen Fällen für eine optimale Mundgesundheit nicht sinnvoll, da Zahnerkrankungen individuell ausgeprägt sind. So sollten Kinder und Jugendliche, bei denen die Karies schneller voranschreitet, Schwangere und Kariesrisikopatienten etwa alle 3 - 4 Monate einen Kontrolltermin vereinbaren, Vollprothesenträger dagegen brauchen in der Regel nur einmal im Jahr zum Zahnarzt zu gehen. Fragen Sie in Ihrer Zahnarztpraxis nach, wann die nächste Untersuchung angezeigt ist; viele Praxen erinnern Sie nach dem sogenannten Recall-System auf ausdrücklichen Wunsch Ihrerseits an den nächsten Besuchstermin. Machen Sie unbedingt davon Gebrauch, denn 1/4 - 1/2 Jahr kann schnell vergehen.

Wie finde ich eine gute Zahnarztpraxis?

Diese häufig gestellte Frage kann so nicht beantwortet werden, da es die "gute Zahnarztpraxis" nicht gibt! Zu unterschiedlich sind die jeweiligen Vorstellung und Voraussetzung, welche an eine Zahnarztpraxis gestellt werden. So gibt es Patienten, die den Zahnarztbesuch als lästige Pflicht empfinden und um alles in der Welt möglichst schnell wieder draußen sein wollen, ebenso wie solche, die Wert auf eine überdurchschnittlich gründliche Aufklärung und Behandlung legen. Andere wiederum wollen es möglichst "billig" haben, wieder andere schätzen die "sanfte" Behandlung - u.U. auch mit dadurch zwangsläufig bedingten Kompromissen - über alles. Diese unterschiedlichen Vorstellungen lassen sich beliebig fortsetzen, zeigen aber bisher deutlich, dass keine Normierung möglich ist.

Die überwiegende Anzahl der Patienten (>90%) wechselt ihre Zahnarztpraxis nicht oder nur selten, sie kennen ihre Zahnärztin oder ihren Zahnarzt, haben ein langjähriges Vertrauen in die Praxis und die Praxis kennt sie. Probleme ergeben sich häufig durch einen Wohnortwechsel oder wenn der Praxisinhaber nicht mehr zur Verfügung steht. In solchen Fällen entscheidet man sich dann meist nach der Mundpropaganda aus dem Freundes-, Bekannten- oder Arbeitskollegenkreis, denn Werbung ist nach den Berufsordnungen für Mediziner verboten.

Was hat sich ab Januar 2004 beim Zahnarzt für Sie geändert? (Quelle: KZBV)

Die Debatte um die Gesundheitsreform hat viele verunsichert. Welche Leistungen bleiben? Wo wird gekürzt? Ab Januar 2004 gab es eine Reihe von Änderungen, die einerseits auf das 2003 beschlossene „Gesetz zur Modernisierung der Gesetzlichen Krankenversicherung“, andererseits auf gesetzliche Aufträge aus dem „Gesundheitsreformgesetz 2000“ zurückgehen.

Was sich im Wesentlichen für Sie ab dem 1. Januar 2004 geändert hat, finden Sie hier zusammengestellt.

Zahnsteinentfernung

Die Krankenkassen übernehmen die Kosten für die Zahnsteinentfernung nur noch einmal jährlich. Sollte sich im Laufe des Jahres die Notwendigkeit zu weiteren Zahnstein- bzw. Belagsentfernungen ergeben, so wird Ihnen Ihre Zahnärztin/Ihr Zahnarzt dies gesondert in Rechnung stellen müssen. Sprechen Sie mit ihr/ihm darüber.

Praxisgebühr

Ab dem 1. Januar 2004 ist für jeden ersten Arzt- bzw. Zahnarztbesuch im Quartal eine Gebühr von 10 Euro zu entrichten. Sie wird für Ihre Krankenkasse vereinnahmt und verbleibt nicht beim Zahnarzt. Von der Gebühr ausgenommen bleibt u.a. ein Zahnarztbesuch je Kalenderjahrhalbjahr, der der Vorsorgeuntersuchung dient. Jugendliche unter 18 Jahren sind ganz von der Gebühr befreit. Auch im Falle von Überweisungen werden die 10 Euro nicht erhoben. Details finden Sie weiter unten.

Festzuschüsse für den Zahnersatz

Einzelheiten können Sie in den Informationen der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV) nachlesen.

Kassengebühr (Praxisgebühr) - Wer zahlt wann? (Quelle: KZBV)

Ab Januar 2004 muss laut Gesundheitsreform eine Kassengebühr, die so genannte Praxisgebühr, erhoben werden. Sie beträgt zehn Euro. Sie ist nicht für den Zahnarzt bestimmt,sondern soll die Finanzen der gesetzlichen Krankenversicherung stabilisieren. Ihr Zahnarzt ist aber verpflichtet, die Gebühr für die Krankenkassen einzuziehen und Ihnen dafür eine Quittung auszustellen.

Wann fällt die Gebühr an?

Grundsätzlich bei jeder ersten Behandlung im Kalendervierteljahr.

Wer muss nicht bezahlen?

  1. Wer jünger als achtzehn Jahre ist.

  2. Wer zur jährlichen Kontrolluntersuchung für das Bonusheft kommt.

  3. Wer eine Überweisung von einem anderen Zahnarzt aus demselben Quartal vorlegt.

  4. Wer zuvor beim zahnärztlichen Notdienst war und einen Beleg über die dort bezahlte Praxisgebühr vorlegt.

  5. Wer eine gültige Zuzahlungsbefreiung von seiner Krankenkasse vorlegt.

  6. Wer mit seiner Krankenkasse Kostenerstattung vereinbart hat. Die Gebühr wird dann nicht in der Praxis bezahlt, sondern von der Kasse bei der Erstattung abgezogen.